Anlass und Zweck einer Wertermittlung
- bei Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, um Fehlinvestitionen zu vermeiden
- bei Erbschaften für eine gerechte Aufteilung oder Erbenabfindung
- bei Ehescheidungen, um eine gerechte Aufteilung zu gewährleisten
- bei der Begründung bzw. Auflösung von Rechten an Grundstücken
- bei Beleihungen, um eine akzeptable Kredithöhe zu erhalten
Wert- und Mietgutachten für:
- Eigentumswohnungen
- Ein- und Zweifamilienhäuser
- Mehrfamilienhäuser
- Wohn- und Geschäftshäuser
- Handels- und Logistikimmobilien
- Hotel-/ und Freizeitimmobilien
Markt- und Standortanalysen Wirtschaftlichkeitsberechnungen für Wohn- und Gewerbeimmobilien
Benötigte Unterlagen:
- Aktueller Grundbuchauszug
- Lageplan
- Grundriss- und Schnittzeichnungen
- Wohn- / Nutzflächenberechnung
- Berechnung des Brutto-Rauminhaltes
- Mietaufstellung
- Angaben über Mängel / Altlasten
- Bei Erbbaugrundstücken -Erbbaurechtsvertrag-
- Auszug aus dem Baulastenverzeichnis
Sofern Belastungen in Abt. II des Grundbuches eingetragen:
- Auszug der Bewilligungsurkunde
Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne unter Telefon: 0172-6279318 oder per e-mail: gutachten@hohmann-immobilien.com zur Verfügung.
Preise
NormalÂstufe | NormalÂstufe | SchwierigÂkeitsÂstufe | SchwierigÂkeitsÂstufe | |
Wert in € |
HOAI alt (§ 34) € netto |
HOAI alt (§ 34) € incl. MwSt. |
HOAI alt (§ 34) € netto |
HOAI alt (§ 34) € incl. MwSt. |
125.000 | 780 | 928 | 1.062 | 1.264 |
150.000 | 881 | 1.048 | 1.203 | 1.432 |
175.000 | 938 | 1.116 | 1.278 | 1.521 |
200.000 | 1.051 | 1.251 | 1.432 | 1.704 |
225.000 | 1.131 | 1.346 | 1.544 | 1.837 |
250.000 | 1.193 | 1.420 | 1.628 | 1.937 |
300.000 | 1.304 | 1.552 | 1.779 | 2.117 |
400.000 | 1.479 | 1.760 | 2.012 | 2.394 |
500.000 | 1.611 | 1.917 | 2.198 | 2.616 |
750.000 | 1.912 | 2.275 | 2.610 | 3.106 |
Allgemeine GeschäftsÂbedingungen
Leistungsumfang
Unsere Wert- und Mietgutachten erstellen wir nach bestem Wissen und Gewissen und ermitteln dabei Verkehrswerte, Beleihungswerte oder Mieten. Zu unserem Leistungsumfang gehört i.d.R. keine bautechnische Bestandsaufnahme. Die Bewertungen unterstellen also im Regelfall immer, dass es sich um eine sach- und rechtsmängelfreie Immobilie handelt. Nur in den Fällen, wo der Auftraggeber ausdrücklich auch eine Bewertung der sichtbaren oder durch Dritte festgestellte Bauschäden oder -mängel und evtl. Lasten und Beschränkungen wünscht, werden hierüber Ausführungen gemacht und Abschläge vorgenommen.
Das Kleingedruckte
Feststellungen zur Beschaffenheit und den tatsächlichen Eigenschaften der baulichen Anlagen und des Grund und Bodens erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der Ortsbesichtigung und der vom Auftraggeber vorgelegten Unterlagen, die der Wertermittlung nur eingeschränkt geprüft zugrunde gelegt werden.
Bei der Ortsbesichtigung werden i.d.R. keine Maße überprüft und keine Funktionsprüfungen haustechnischer oder sonstiger Anlagen vorgenommen. Sämtliche Feststellungen bei der Ortsbesichtigung erfolgt nur durch Inaugenscheinnahme. Es werden auch keine materialzerstörenden Untersuchungen durchgeführt. Angaben über nicht sichtbare Bauteile beruhen daher auf Vermutungen.
Eine fachtechnische Untersuchung auf etwaige bauliche Mängel oder Schäden ist i.d.R nicht Gegenstand des Bewertungsauftrages. Es wird unterstellt, dass keine Baustoffe, keine Bauteile und keine Eigenschaften des Grund und Bodens vorhanden sind, die eine nachhaltige Gebrauchstauglichkeit oder die Gesundheit von Bewohnern und Nutzern beeinträchtigen oder gefährden (insbesondere Standsicherheit, Schall- und Wärmeschutz, Befall durch tierische oder pflanzliche Schädlinge, schadstoffbelastende Bauteile sind Bodenverunreinigungen.)
Eine Überprüfung der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen (einschließlich Genehmigungen, Abnahmen, Auflagen oder dgl.) oder evtl. privatrechtlicher Bestimmungen zu Bestand und Nutzung des Grund und Bodens und der baulichen Anlagen erfolgt nicht.
Es wird ungeprüft unterstellt, dass sämtliche öffentlich-rechtlichen Abgaben, Beiträge, Gebühren usw. die möglicherweise wertbeeinflussend sein können, am Wertermittlungsstichtag erhoben und bezahlt sind, soweit nichts anderes im Gutachten vermerkt ist.
Es wird außerdem unterstellt, dass das Wertermittlungsobjekt am Wertermittlungsstichtag angemessen versichert ist.
Für Wert-/Mietgutachten gilt Werkvertragsrecht (§ 631 ff BGB). Gerichtsstand ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen.
Die Ausübung der freiberuflichen Sachverständigentätigkeit unterliegt § 36 GewO. Besondere Pflichten ergeben sich aufgrund der Bestellung durch die Industrie- und Handelskammer. Der Sachverständige unterliegt der Schweigepflicht des § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB. Er behält an dem erstatteten Gutachten das Urheberrecht. Eine Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung oder werbliche Verwendung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung.
Das vereinbarte Honorar ist mit Erstellung des Gutachtens fällig.